- Nie zuvor stand das Erbrecht so sehr im Blickpunkt, wie in den letzten Jahren. Materielles Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und das Verfahrensrecht haben zum Teil große Änderungen für die
Menschen mit sich gebracht, nicht zu vergessen die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung.
- Die Normen, welche die Vermögensnachfolge regeln, zählen zu den kompliziertesten und zugleich tückischsten der deutschen Rechtsordnung. Der juristische Laie ist hier mit selbstgestrickten
Gestaltungen in der Regel zum Scheitern verurteilt, was im Erbrecht weitreichende, zum Teil existenzgefährdende Folgen haben kann, für den Verfügenden selbst, aber auch für
den Erwerber des Vermögens. Einer Statistik zufolge sind ca. 90% aller juristischen Laientestamente fehlerhaft, auslegungsbedürftig oder nichtig (Quelle: Focus). Dies verwundert nicht, da die Errichtung eines formwirksamen und
inhaltlich eindeutig formulierten Testaments eine juristisch höchst anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Die Problematik liegt vor allem darin, dass der juristische Laie zwar einzelne erbrechtliche
Begriffe kennt (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis), aber keine Kenntnis über die dahinterstehende Regelungswirkung hat, was sich vor allem in der späteren Beantragung des Erbscheins bemerkbar
macht. Die ganze Spannbreite der für eine Testamentsgestaltung zur Verfügung stehenden Regelungen, wie "Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung, Vorausvermächtnis, Vor-
Nacherbeneinsetzung, Bestimmung von wechselbezüglichen Verfügungen, bedingte oder befristete Einsetzungen, Abänderungsbefugnisse, Teilungsanordnungen, Vormundsbenennung" um nur die wichtigsten zu
nennen, sind ihm in der Regel vollkommen unbekannt. Gleiches gilt bzgl. der Bedeutung des ehelichen Güterstandes, Vorschriften des Adoptionsrechts, sowie die steuerrechtlichen Wirkungen von
testamentarischen Verfügungen. Auch die Vorschriften des internationalen Erbrechts spielen immer mehr bei der testamentarischen Gestaltung eine Rolle; auch dies wird zumeist übersehen. Vor
allem sind aber die Tücken, die für den Fall, dass mehrere Personen als Erben eingesetzt werden und damit eine Erbengemeinschaft bilden, weitestgehend unbekannt: Verfügungsbeschränktes
Gesamthandseigentum, wechselseitiges Blockieren durch den Zwang zur gemeinschaftlichen Verwaltung, Recht jedes Einzelnen, den Nachlass ganz oder teilweise auch gegen den Willen der anderen
Miterben zu sprengen, welches insbesondere durch Teilversteigerung von Nachlassimmobilien möglich ist.
- Aber auch das immer noch weitverbreitete Tabuisieren des Themas Testament - ca. 75% aller Bundesdeutschen Bürger errichten kein Testament - führt zu unerwünschten Folgen,
da die gesetzliche Erbfolge in den meisten Fällen den Interessen der Beteiligten nicht entspricht, insbesondere wollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zunächst
sich selbst optimal für die Altersvorsorge absichern und Alleinerbe sein und erst später sollen Dritte - insbesondere Kinder - am Vermögen partizipieren. Auch für die sog. Patchworkfamilie
sieht die gesetzliche Erbfolge für die Beteiligten in der Regel keine zufriedenstellende Lösung vor. Die Bildung einer Erbengemeinschaft durch die gesetzliche Erbfolge ist die Regel,
deren Folgen aber nicht gewünscht sind.
- Die Rechtslage nach dem Erbfall ist nicht minder kompliziert. Die Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften, Beantragung von Erbscheinen, Geltendmachen von
Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüchen, Auslegung von Testamenten, Anfechtung von Testamenten etc. sind äußerst streitträchtige Erbangelegengeiten, die - ohne anwaltliche Vertretung - kaum zu
meistern sind.
Dies alles sind Gründe genug, sich anwaltlich auf dem Gebiet des Erbrechts beraten zu lassen.