Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff BGB geregelt und greift (unter anderem) dann ein, wenn Sie keine letztwillige Verfügung (Testament / Erbvertrag) getroffen haben.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst Ihre Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („sog. Ordnungen“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind Ihre Kinder.
Soweit Ihre Kinder nicht Erbe werden, z.B. weil sie vor Ihnen verstorben sind, oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, erben Ihre Enkelkinder.
Typische Beispiele bei Erben erster Ordnung:
Sohn S ist Alleinerbe [§ 1924 Abs. 1 BGB], Eltern und Bruder erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].
Sohn S ist Alleinerbe [§ 1924 Abs. 1 BGB], Enkelkind A erhält nichts [§ 1924 Abs. 1 und 2 BGB], Mutter erhält nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].
Enkelkind A ist Alleinerbe [§ 1924 Abs.1 und. 3 BGB], Eltern und Geschwister erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].
S1 und S2 sind Miterben mit eine Erbquote von je 1/2 [§ 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB]. Enkelkind A1 erhält nichts [§ 1924 Abs. 2 BGB], Eltern und Geschwister erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].
Enkelkind A1 und Sohn S2 sind Miterben mit einer Erbquote von je 1/2 [§ 1924 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB], Eltern und Geschwister erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].
Haben Sie keine Kinder, Enkel, Urenkel oder entferntere Abkömmlinge, kommen erst Ihre Verwandten als Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind Ihre Eltern. Soweit Ihre Eltern schon tot sind, oder das Erbe ausschlagen, erben Ihre Geschwister oder Neffen bzw. Nichten.
Typische Beispiele bei Erben zweiter Ordnung:
Die Eltern sind Miterben mit einer Erbquote von je 1/2 [§ 1925 Abs. 1, Abs. 2 BGB], Bruder erhält nichts [§§ 1925 Abs. 2].
Mutter und Bruder sind Miterben mit einer Quote von je 1/2 [§ 1925 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB].
Bruder ist Alleinerbe [§ 1925 Abs. 1], Neffe erhält nichts [§§ 1925 Abs. 3 Satz 1, 1924 Abs. 2 BGB].
Neffe ist Alleinerbe [§ 1925 Abs. 3, 1924 Abs. 2 BGB], Großmutter erhält nichts [§§ 1926 Abs. 1, 1930]
Bei Ihren Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen weitere Erbenordnungen (§§ 1926 ff BGB). Wenn nur noch deren Abkömmlinge leben, kann es sein, dass Sie Ihre Erben nie kennen gelernt haben.
Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner einer Lebenspartneschaft i.S.d. 1 LPartG) wird neben Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung, sowie neben Großeltern, Miterbe. Die Höhe ihres Erbanteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Partner gelebt haben und in welcher Ordnung sich die übrigen Erben befinden.
Typische Beispiele für das Ehegattenerbrecht [bzw. für das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners i.S.d. § 1 LPartG]:
Ehefrau F erbt mit einer Erbquote von 1/2 [§§ 1931 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB], die Kinder mit einer Erbquote von je 1/4 [§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB].
Ehefrau F erbt mit einer Erbquote von 1/3 [§ 1931 Abs. 4 BGB], die Kinder mit einer Erbquote von je 1/3 [§§ 1931 Abs. 4 Satz 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB].
Ehefrau F erbt mit einer Erbquote von 3/4 [§ 1931 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB]. Die Eltern des M erben mit einer Erbquote von je 1/8 [§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1925 Abs. 2 BGB].
Haben Sie weder Verwandte noch einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, dann erbt nach dem Gesetz der Fiskus, § 1936 BGB.