Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff BGB geregelt und greift (unter anderem) dann ein, wenn Sie keine letztwillige Verfügung (Testament / Erbvertrag) getroffen haben.

 

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst Ihre Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („sog. Ordnungen“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind Ihre Kinder.

 

Soweit Ihre Kinder nicht Erbe werden, z.B. weil sie vor Ihnen verstorben sind, oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, erben Ihre Enkelkinder.

 

Typische Beispiele bei Erben erster Ordnung:

 

  • Beispiel 1: Der unverheiratete M hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seinen einzigen Sohn S, seine beiden Eltern und seinen Bruder. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Sohn S ist Alleinerbe [§ 1924 Abs. 1 BGB], Eltern und Bruder erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].

 

  • Beispiel 2: Der unverheiratete M hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seinen einzigen Sohn S, sein einziges Enkelkind A [Kind von S] und seine Mutter. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Sohn S ist Alleinerbe [§ 1924 Abs. 1 BGB], Enkelkind A erhält nichts [§ 1924 Abs. 1 und 2 BGB], Mutter erhält nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].

 

  • Beispiel 3: Der unverheiratete M hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes sein einziges Enkelkind A [Kind vom vorverstorbenen Sohn S], seine Eltern und seine Geschwister. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Enkelkind A ist Alleinerbe [§ 1924 Abs.1 und. 3 BGB], Eltern und Geschwister erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].

 

  • Beispiel 4: Der unverheiratete M hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seine zwei Söhne S1 und S2, ein Enkelkind A1 [Kind von Sohn S1] seine Eltern und seine Geschwister. Ein Testament hat er nicht errichtet.

S1 und S2 sind Miterben mit eine Erbquote von je 1/2 [§ 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB]. Enkelkind A1 erhält nichts [§ 1924 Abs. 2 BGB], Eltern und Geschwister erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].

 

  • Beispiel 5: Der unverheiratete M hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seinen Sohn S2, sein Enkelkind A1 [A1 ist Abkömmling vom vorverstorbenen Sohn S1 des M] seine Eltern und seine Geschwister. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Enkelkind A1 und Sohn S2 sind Miterben mit einer Erbquote von je 1/2 [§ 1924 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB], Eltern und Geschwister erhalten nichts [§§ 1925 Abs. 1, 1930 BGB].

 

Haben Sie keine Kinder, Enkel, Urenkel oder entferntere Abkömmlinge, kommen erst Ihre Verwandten als Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind Ihre Eltern. Soweit Ihre Eltern schon tot sind, oder das Erbe ausschlagen, erben Ihre Geschwister oder Neffen bzw. Nichten.

 

 

Typische Beispiele bei Erben zweiter Ordnung:

 

  • Beispiel 1: Der unverheiratete M, der keine Abkömmlinge hat,  hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seine beiden Eltern und seinen Bruder. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Die Eltern sind Miterben mit einer Erbquote von je 1/2 [§ 1925 Abs. 1, Abs. 2 BGB], Bruder erhält nichts [§§ 1925 Abs. 2].

 

  • Beispiel 2: Der unverheiratete M, der keine Abkömmlinge hat, hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seine Mutter und seinen Bruder. Sein Vater ist bereits vorverstorben. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Mutter und Bruder sind Miterben mit einer Quote von je 1/2 [§ 1925 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB].

 

  • Beispiel 3: Der unverheiratete M, der keine Abkömmlinge hat, hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seinen Bruder und seinen Neffen [Kind vom Bruder]. Seine Eltern sind bereits vorverstorben. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Bruder ist Alleinerbe [§ 1925 Abs. 1], Neffe erhält nichts [§§ 1925 Abs. 3 Satz 1, 1924 Abs. 2 BGB].

 

  • Beispiel 4: Der unverheiratete M, der keine Abkömmlinge hat, hinterlässt im Zeitpunkt seines Todes seinen einzigen Neffen [Kind vom vorverstorbenen Bruder] und seine Großmutter. Seine Eltern sind bereits vorverstorben. Ein Testament hat er nicht errichtet.

Neffe ist Alleinerbe [§ 1925 Abs. 3, 1924 Abs. 2 BGB], Großmutter erhält nichts [§§ 1926 Abs. 1, 1930]

 

 

 

Bei Ihren GroßelternUrgroßeltern usw. beginnen weitere Erbenordnungen (§§ 1926 ff BGB). Wenn nur noch deren Abkömmlinge leben, kann es sein, dass Sie Ihre Erben nie kennen gelernt haben.

 

 

 

Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner einer Lebenspartneschaft i.S.d. 1 LPartG) wird neben Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung, sowie neben Großeltern, Miterbe. Die Höhe ihres Erbanteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Partner gelebt haben und in welcher Ordnung sich die übrigen Erben befinden.

 

 

Typische Beispiele für das Ehegattenerbrecht [bzw. für das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners i.S.d. § 1 LPartG]:

 

  • Beispiel 1: M und F sind miteinander verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Als M stirbt hat er kein Testament errichtet.

Ehefrau F erbt mit einer Erbquote von 1/2 [§§ 1931 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB], die Kinder mit einer Erbquote von je 1/4 [§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB].

 

  • Beispiel 2: M und F sind miteinander verheiratet, leben aufgrund notariell beurkundeten Ehevertrag im Güterstand der Gütertrennung und haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Als M stirbt hat er kein Testament errichtet.

Ehefrau F erbt mit einer Erbquote von 1/3 [§ 1931 Abs. 4 BGB], die Kinder mit einer Erbquote von je 1/3 [§§ 1931 Abs. 4 Satz 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB].

 

  • Beispiel 3: M und F sind miteinander verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben keine Abkömmlinge. Die Eltern von M leben. Als M stirbt hat er kein Testament errichtet.

Ehefrau F erbt mit einer Erbquote von 3/4 [§ 1931 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB]. Die Eltern des M erben mit einer Erbquote von je 1/8 [§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1925 Abs. 2 BGB].

 

 

Haben Sie weder Verwandte noch einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, dann erbt nach dem Gesetz der Fiskus, § 1936 BGB.