1. Erbeinsetzung

Stirbt eine Person, so geht von Gesetzes wegen deren Gesamtvermögen (Immobilien, Bank- und Sparguthaben, Hausrat, Mobiliar, Kfz, Schmuck, Geld, Schulden etc.) in einem Akt auf eine oder zu Bruchteilen auf mehrere Personen, also die Erben bzw. Miterben, über. Durch die testamentarische (oder erbvertragliche) Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser, wer Erbe ist.

 

2. Auflage

Die Auflage nach §§ 2192 ff BGB belegt den Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Pflicht, ohne jedoch einem anderen, auch wenn er objektiv durch die Auflage begünstigt sein soll, ein Recht auf Erfüllung der Auflage zu geben. Vollziehungsberechtigt sind die in § 2194 BGB aufgezählten Personen.

 

3. Vermächtnis

Nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzuesetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden. Ein solches Vermächtnis begründet für den Bedachten das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB). Der Bedachte erhält also lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erwerb des vermachten Gegenstands, er erwirbt diesen nicht unmittelbar mit dem Erbfall.

 

4. Vorausvermächtnis

Nach der Definition des § 2150 BGB ist Vorausvermächtnis das dem Erben selbst zugewandte Vermächtnis.

 

5. Testamentsvollstreckung

Die Anordnung von Testamentsvollstreckung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, seinen letzten Willen über den Tod hinaus zu verwirklichen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen - sei es in Form der Nachlassabwicklung, oder in der Form der Nachlassverwaltung - gegenüber den Nachlassbeteiligten um- bzw. durchzusetzen.

 

6. Vor- Nacherbeinsetzung

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der zunächst berufene Erbe heißt Vorerbe, der nach ihm berufene Erbe Nacherbe. Der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben, sondern den Erblasser.

 

7. Teilungsanordnung

Nach § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben treffen. Die Teilungsanordnung regelt die gegenständliche Nachlassauseinandersetzung ohne wertmäßige Bevorzugung eines Miterben. Der Wert des zugeteilten Gegenstandes ist auf den Erbteil anzurechnen, Wertüberschüsse sind auszugleichen.

 

8. Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (i.S.d. §§ 1 ff LPartG), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

 

9. Wechselbezügliche Verfügungen

In einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern (i.S.d. §§ 1 ff LPartG) gibt es die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen zu treffen. Das sind solche Verfügungen, die voneinander abhängig sind, d.h. deren Bestehen voneinander abhängig ist. Eine wechselbezügliche Verfügung zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Erblassers getroffen worden wäre. Beispiel: Die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. 

Sie wird im Vertrauen auf einander abgegeben und bedürfen deshalb eines besonderen Schutzes, dem in den §§ 2270 ff BGB Rechnung getragen wird. Es können nur drei verschiedene Arten von Verfügungen Gegenstand einer wechselbezüglichen Verfügung sein: Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.

 

10. Pflichtteilsanspruch

In Ausübung seiner Testierfreiheit kann der Erblasser auch seine nächsten Angehörigen übergehen, indem er andere Personen zum Erben einsetzt. Das Gesetz stellt in den §§ 2303 ff BGB aber sicher, dass die Abkömmlinge, der Ehegatte und mangels erbberechtigter Abkömmlinge auch die Eltern wertmäßig am Nachlass beteiligt werden. Sie erhalten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

 

11. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325ff BGB ist ein eigener, vom Bestehen des Pflichtteilsanspruchs unabhängiger gesetzlicher Anspruch (§ 2326 BGB). Hat z.B. der Erblasser zu Lebzeiten sein wesentliches Vermögen der Tochter unentgeltlich zugewendet, so kann der als Alleinerbe eingesetzte Sohn von seiner Schwester nach § 2329 BGB Herausgabe des Geschenks zum Zweck der Erlangung der Pflichtteilsquote aus dem Gesamtvermögen verlangen (§ 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB).

 

12. Erbengemeinschaft

Mehrere Erben (gleich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund Verfügung von Todes wegen) bilden eine Erbengemeinschaft, die den besonderen Regeln der §§ 2032 ff BGB gehorcht. Der Nachlass bildet ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen, das der Erbengemeinschaft zusteht. Der einzelne Miterbe hat keinen Anteil an den einzelnen Erbschaftsgegenständen, über den er verfügen könnte. Jeder Erbschaftsgegenstand gehört allen gemeinsam, über ihn können nur alle gemeinsam verfügen. Lediglich über seinen Anteil an der Erbschaft (Erbteil) kann ein Miterbe durch notariellen Vertrag verfügen.

 

13. Erbschein

Der Erbschein ist im Rechtsverkehr das wichtigste Zeugnis über das Erbrecht. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt und ist nach seiner Funktion ein amtlicher Ausweis dafür, dass das gesamte Vermögen eines verstorbenen Menschen mit dessen Tode auf einen oder mehrere Erben übergegangen ist.

 

14. Erbscheinsverfahren

Der Erteilung des Erbscheins geht ein amtliches Verfahren beim Nachlassgericht voraus. In dem Verfahren wird u.a. geprüft, wer wirksam Erbe geworden ist. Hier können Einwendungen z.B. bzgl. der Wirksamkeit von Testamenten erhoben werden.

 

15. Erbvertrag

Nach § 1941 BGB kann der Erblasser durch Vertrag einen Erben einsetzen, sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Der Erbvertrag ist sowohl Verfügung von Todes wegen als auch Vertrag. Seine Funktion ist es, die Verfügung von Todes wegen vertraglich (zu Lebzeiten) bindend zu machen.

 

16. Testament

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.

 

17. Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen

Im Erbrecht herrscht strenger Formzwang. Nur durch die Einhaltung der gesetzlich vorgegeben Form, kann eine Verfügung von Todes wegen wirksam errichtet werden.

 

Es gibt mehrere Möglichkeiten formell wirksam ein Testament zu errichten.

 

Die am häufigsten gewählte Form ist das eigenhändige Testament i.S.d. § 2247 BGB. Hier muss der Testierende volljährig sein (§ 2247 Abs. 4 BGB e.c.) und seine testamentarischen Erklärungen eigenhändig von Anfang bis zum Ende selbst schreiben und unterschreiben (§ 2247 Abs. 1 BGB). Er soll das Testament mit Ort und Datum der Errichtung angeben (§ 2247 Abs. 2 BGB).

 

Eheleute und eingetragene Lebenspartner (i.S.d. §§ 1 ff LPartG) können ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament nach der Vorschrift des § 2267 BGB errichten.

 

Schließlich kann ein Testament wirksam auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden (§ 2231 Nr. 1 BGB).

 

In besonderen Notfällen können Nottestamente nach den Formvorschriften der §§ 2249 ff BGB errichtet werden.

 

Ein Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2276 BGB).

 

18. Testierfähigkeit

Gem. § 2229 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB kann ein Minderjähriger ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

 

Gem. § 2229 Abs. 4 BGB gilt: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

 

Durch diese Regelung besteht die gesetzliche Vermutung der Testierfähigkeit. Wer sich auf die Testier-unfähigkeit beruft, hat hier die Darlegungs- und Beweislast.

 

19. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff BGB geregelt und bestimmt, soweit keine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde, wer im Erbfall Erbe geworden ist.

 

20. Erbe

Erbe ist die Person oder sind die Personen, auf die mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB).

 

21. Erbfall

Mit dem Tod einer Person liegt ein Erbfall vor (§ 1922 Abs. 1 BGB).

 

22. Erbschaft

Erbschaft ist das Vermögen einer verstorbenen Person (§ 1922 Abs. 1 BGB).

 

23. Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, vermöge derer eine Person (bevollmächtigte Person) berechtigt ist, für eine andere Person (Vollmachtgeber) zu handeln, soweit sie aufgrund einer Behinderung oder psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Soweit die Vorsorgevollmacht für den betreuungsbedürftigen Aufgabenbereich wirksam erteilt ist, tritt eine gesetzliche Betreuung zurück (§ 1896 Abs. 2 BGB).

 

24. Patientenverfügung

Gem. § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Patientenverfügung eine schriftliche Erklärung einer einwilligungs-fähigen volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungs-Unfähigkeit mit der Festlegung, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

 

25. Betreuungsverfügung 

Eine Betreuungsverfügung ist eine Erklärung, mit der eine Person für ihren Betreuungsfall einen Betreuer benennt. Diese Person wird dann - grundsätzlich - vom Familiengericht als gesetzlicher Betreuer bestellt. In einer Betreuungsverfügung können Wünsche und Vorstellungen für die Zeit der Betreuung festgelegt werden. Die gesetzliche Betreuung tritt gem. § 1896 Abs. 2 BGB zurück, soweit eine wirksame Vorsorgevollmacht für den betreuungsbedürftigen Aufgabenbereich erteilt wurde.